Inhaltsverzeichnis

1       Präambel

2       Allgemeines

2.1         Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

2.2         Zweck des Vereins

2.3         Gemeinnützigkeit

2.4         Verbandsmitgliedschaften

3       Vereinsmitgliedschaft

3.1         Erwerb der Mitgliedschaft

3.2         Arten der Mitgliedschaft

3.3         Beendigung der Mitgliedschaft

3.4         Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

4       Recht und Pflichten der Mitglieder

4.1         Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

4.2         Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

4.3         Ordnungsgewalt des Vereins

5       Organe des Vereins

5.1         Die Vereinsorgane

5.2         Die Mitgliederversammlung

5.3         Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

5.4         Der geschäftsführende Vorstand

5.5         Der Gesamtvorstand

5.6         Abteilungen

6       Jugendabteilung

6.1         Die Jugendabteilung

7       Sonstige Bestimmungen

7.1         Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit.

7.2         Kassenprüfer

7.3         Vereinsordnungen

7.4         Haftung

7.5         Datenschutz

8       Schlussbestimmungen

8.1         Auflösung des Vereins

8.2         Gültigkeit dieser Satzung

 

1          Präambel

  • Der Verein gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger (Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personengruppen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen, generischen Form gefasst. Soweit diese Form gewählt wird, sprechen wir damit alle Geschlechter an.) sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
  • Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Kultur der Wertschätzung, des Respekts und des vertrauensvollen Umgangs miteinander.
  • Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  • Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt-anschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
  • Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

Der Satzung kann eine Präambel vorangestellt werden, in der die Absichten und der Grundkonsens des Vereins beschrieben werden. Der Inhalt der Präambel ist allerdings nicht mit dem Zweck des Vereins im Sinne des Vereinsrechts und des Gemeinnützigkeitsrechts zu verwechseln, der in der Satzung selbst beschrieben wird. Vielmehr stellt die Präambel ein Leitbild für die Vereinsarbeit und eine allgemeine Absichtserklärung dar. Diese können im Rahmen der Auslegung von Satzungsvorschriften oder bei Entscheidungen im Verein, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein oder bei Verhängung von Vereinsstrafen, Bedeutung erlangen.

2          Allgemeines

2.1         Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  • Der im Jahr 1947 gegründete Verein führt den Namen „Sportclub Rot-Weiß Maaslingen 1947 e.V.“ (nachfolgend „Verein“). Die Vereinsfarben sind „rot-weiß“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in „32469 Petershagen-Maaslingen“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter der Nr. VR 41079 eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.2         Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
    3. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    4. die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,
    5. die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und ‑maßnahmen,
    6. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
    7. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften und
    8. Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit.

2.3         Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.4         Verbandsmitgliedschaften

  • Der Verein ist Mitglied
    1. im Kreissportbund Minden-Lübbecke und im Stadtsportverband Petershagen sowie
    2. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
  • Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Ziffer (15) als verbindlich an.
  • Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

3          Vereinsmitgliedschaft

3.1         Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  • Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  • Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
  • Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  • Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

3.2         Arten der Mitgliedschaft

  • Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. außerordentlichen Mitgliedern
    4. Ehrenmitgliedern
  • Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  • Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  • Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
  • Einzelheiten zur Ernennung von Ehrenmitgliedern können in einer Ehrenordnung geregelt werden.

3.3         Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    2. durch Ausschluss aus dem Verein,
    3. durch Streichung aus der Mitgliederliste,
    4. durch Tod oder
    5. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
  • Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt in Textform an die Geschäfts­adresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Jahres (31.12.) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärt werden.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

3.4         Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  • Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt,
    2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
    3. sich grob unsportlich verhält oder
    4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  • Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berück­sichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  • Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen in Textform mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  • Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung in Textform mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung zwei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
  • Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstands, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

4          Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1         Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  • Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
  • Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss.
  • Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen werden mit Bekanntgabe an die Mitglieder wirksam.
  • Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer bzw. rückwirkender Termin zum 01. Januar des laufenden Jahres festgelegt werden.
  • Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein unverzüglich Änderungen
    1. des Namens,
    2. der Bankverbindung,
    3. der Anschrift,
    4. der Mobilnummer sowie
    5. der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  • Der Beitrag wird zum 01. März eines jeden Jahres fällig und in voller Höhe eingezogen, soweit der Gesamtvorstand nichts anderes beschließt.
  • Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag per Lastschrift zum Zeitpunkt der Fälligkeit eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  • Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
  • Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  • Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA‑Lastschriftverfahren erlassen und stattdessen eine alternative Zahlungsweise mit diesen Mitgliedern vereinbaren.
  • Bei Mitgliedern, die unterjährig im Verein aufgenommen wurden, wird der Beitrag sofort fällig. Von diesen Mitgliedern wird nach der Aufnahme folgender Beitrag eingezogen:
    1. Der volle Beitrag (100%) bei Aufnahme in der ersten Jahreshälfte (01.01. bis 30.06.) oder
    2. Der hälftige Beitrag (50%) bei Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte (01.07. bis 31.12.) bzw. nach Saisonende zur
  • Einzelheiten können in einer Beitragsordnung geregelt werden.

4.2         Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  • Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

4.3         Ordnungsgewalt des Vereins

  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  • Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach Ziffer (31) dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen einzeln oder kumulativ nach sich ziehen:
    1. Eine Ordnungsstrafe bis zu 500 EUR sowie
    2. Einen befristeten Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb von maximal sechs Monaten.
  • Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
  • Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
  • Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen in Textform mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  • Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

5          Organe des Vereins

5.1         Die Vereinsorgane

  • Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der geschäftsführende Vorstand und
    3. der Gesamtvorstand.

5.2         Die Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  • Eine Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres durchgeführt werden.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung oder Veröffentlichung. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Der geschäftsführende Vorstand kann vor Beginn der Mitgliederversammlung eine Änderung der Tagesordnung beschließen.
  • Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Ziffer (61).
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands als Versammlungs- und Wahlleiter geleitet. Ist kein Mitglied des geschäfts­führenden Vorstands anwesend, dann wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter und den Wahlleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung jederzeit auf ein anderes Mitglied übertragen. Der Wahlleiter kann die Leitung der Wahl jederzeit auf ein anderes Mitglied übertragen.
  • Der Versammlungsleiter entscheidet über die Zulassung von Gästen (Nichtmitglieder) an der Mitgliederversammlung.
  • Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, dann entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  • Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
  • Aus Vereinfachungsgründen kann der Wahlleiter entscheiden, die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands in einem Wahlgang wählen zu lassen. Dabei hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Vorstandsämter vorgesehen sind (Gesamtwahl). Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.
  • Aus Vereinfachungsgründen kann der Wahlleiter entscheiden, in Blockwahl wählen zu lassen. Dies ist nur möglich, wenn nicht mehr Kandidaten vorhanden als Ämter zu vergeben sind. Die Kandidaten werden im Block angenommen oder abgelehnt. Werden die Kandidaten im Block abgelehnt, dann kann der Wahlleiter die Kandidaten erneut gemäß Ziffern (70) oder (71) einzeln zur Wahl stellen.
  • Kandidaten für anstehende Wahlen des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands können von allen Mitgliedern in Textform vorgeschlagen werden. Der Kandidat muss seine Bereitschaft in Textform erklären, dass er im Fall seiner Wahl, diese annimmt. Die Kandidatenvorschläge und die Erklärungen der Kandidaten müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.
  • Erhält keiner der aufgestellten Kandidaten die erforderliche Mehrheit, dann können während der Mitgliederversammlung noch Kandidaten vorgeschlagen werden.
  • Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.
  • Der Gesamtvorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung wahlweise in physischer oder virtueller Form über das Internet durchzuführen. Im Fall der virtuellen Form, wird den Mitgliedern ermöglicht, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung in Briefwahl abzugeben.
  • Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

5.3         Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands,
    2. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,
    3. Entlastung des Gesamtvorstands,
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
    5. Wahl der Kassenprüfer,
    6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins und
    7. Beschlussfassung über Anträge.

5.4         Der geschäftsführende Vorstand

  • Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich grundsätzlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten, soweit nicht für bestimmte Aufgaben eine Einzelvertretungsberechtigung festgelegt ist. Für folgende Aufgaben sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands einzelvertretungsberechtigt:
  • Beantragung und Bearbeitung von Förderungen.

Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

  • Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • Der geschäftsführende Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden und wieder auflösen oder Beauftragte ernennen und wieder abberufen. Für darüberhinausgehend besonders hervorgehobene Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand einen Beauftragten zusätzlich zum Beisitzer ernennen und wieder abberufen.
  • Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
  • Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher in Textform erklärt haben und die Erklärung in Textform in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger aus allen Mitgliedern bestimmen.
  • Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend ist. Der geschäftsführende Vorstand kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail, Chat oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands an der Beschlussfassung per E-Mail, Chat oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb von 30 Tagen in Textform zu protokollieren. Per E‑Mail oder Chat gefasste Beschlüsse sind aufzubewahren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands je eine Stimme.
  • Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.
  • Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

5.5         Der Gesamtvorstand

  • Der Gesamtvorstand besteht aus:
    1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
    2. den Abteilungsleitern und ihren Stellvertretern,
    3. dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter und
    4. den Beisitzern.
  • Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:
    1. Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
    2. Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen,
    3. kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands oder der gewählten Mitglieder des Gesamtvorstands und
    4. Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen.
  • Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Gesamtvorstands ist nicht zulässig.
  • Beisitzer sind Beauftragte des geschäftsführenden Vorstands gemäß Ziffer (82).
  • Der Gesamtvorstand soll mindestens alle zwei Monate einberufen werden. Im Übrigen gelten Ziffern (82) bis (86) entsprechend.

5.6         Abteilungen

  • Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
  • Die Abteilung wird von einer Abteilungsleitung geleitet, die aus bis zu zwei Mitgliedern, dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter, besteht. Die Abteilungsleitung wird vom geschäftsführenden Vorstand ernannt und wieder abberufen. .
  • Die Mitglieder der Abteilungsleitung sind Mitglieder des Gesamtvorstands.
  • Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung wird durch die Abteilungsversammlung beschlossen. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstands. Ist die Abteilungsversammlung, auf der über die Abteilungsordnung beschlossen wird, nicht beschlussfähig, dann beschließt stattdessen der Gesamtvorstand über die Abteilungsordnung. Alternativ kann der Gesamtvorstand auch direkt über die Abteilungsordnung beschließen, um die Abteilung zu organisieren. Die Abteilungsordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Bei widersprüchlichen Aussagen haben die Regelungen dieser Satzung Vorrang.

6          Jugendabteilung

6.1         Die Jugendabteilung

  • Die Jugendabteilung ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs und der erwachsenen Mitglieder des Jugendvorstands. Sie ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  • Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Vereinssatzung und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  • Organe der Jugendabteilung sind:
    1. die Jugendversammlung und
    2. der Jugendvorstand.
  • Die Jugendabteilung wird von der Jugendleitung geleitet, die aus bis zu zwei Mitgliedern, dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter, besteht. Die Jugendleitung wird vom geschäftsführenden Vorstand ernannt und wieder abberufen.
  • Die Mitglieder der Jugendleitung sind Mitglieder des Jugendvorstands und gleichzeitig des
  • Die Jugendabteilung kann sich eine Jugendordnung geben. Die Jugendordnung wird von der Jugendversammlung beschlossen. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands. Ist die Jugendversammlung, auf der über die Jugendordnung beschlossen wird, nicht beschlussfähig, dann beschließt stattdessen der Gesamtvorstand über die Jugendordnung. Alternativ kann der Gesamtvorstand jederzeit über die Jugendordnung ohne Einberufung einer Jugendversammlung beschließen, um die Jugendabteilung zu organisieren. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Bei widersprüchlichen Aussagen haben die Regelungen dieser Satzung Vorrang.

7          Sonstige Bestimmungen

7.1         Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  • Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  • Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern oder Spielern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
  • Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz­anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung oder bis zum Jahresabschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  • Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

7.2         Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Fällt ein Kassenprüfer aus, dann kann der geschäftsführende Vorstand einen neutralen Ersatzkassenprüfer berufen.
  • Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr bis zur nächsten Kassenprüfung. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
  • Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

7.3         Vereinsordnungen

  • Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
    1. Beitragsordnung,
    2. Finanzordnung,
    3. Geschäftsordnung,
    4. Ehrenordnung,
    5. Abteilungsordnungen und / oder
    6. Jugendordnung.
  • Die Abteilungsversammlungen können Abteilungsordnungen beschließen. Die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Alternativ kann der Gesamtvorstand über die Abteilungsordnungen oder die Jugendordnung ohne die Einberufung einer entsprechenden Versammlung direkt beschließen, um die die Abteilungen zu organisieren. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands.
  • Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  • Eine Ordnung bzw. Änderungen an einer Ordnung werden mit Information an die Mitglieder wirksam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer bzw. rückwirkender Termin für die Wirksamkeit bis zum 01. Januar des laufenden Jahres festgelegt werden.

7.4         Haftung

  • Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

7.5         Datenschutz

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU‑Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  • Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte gemäß DSGVO:
    1. Das Recht auf unentgeltliche Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten der eigenen Person sowie auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.
    2. Das Recht auf Datenübertragbarkeit. Sofern der Verein die personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeitet, kann sich das Vereinsmitglied die eigenen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen lassen. Sofern das Vereinsmitglied die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangt, erfolgt dies nur, soweit dies technisch machbar ist.
    3. Das Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung. Sofern der Verein die personenbezogenen Daten des Vereinsmitglieds auf Grundlage einer Einwilligung verarbeitet, kann diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.
    4. Das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung. Der Verein verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vereinsmitglieds dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des betroffenen Vereinsmitglieds überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    5. Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde. Sofern ein Vereinsmitglied der Meinung ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Verein den gültigen Gesetzen widerspricht, so kann es bei jeder Datenschutzbehörde eine Beschwerde einreichen.
  • Die Organe des Vereins, alle Mitarbeiter / Beschäftigte oder sonst für den Verein tätige Personen, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit für den Verein Zugang zu personenbezogenen Daten haben, sind gemäß Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO verpflichtet, diese personenbezogene Daten nur gemäß Weisung der jeweiligen verantwortlichen Stelle zu verarbeiten. Es ist ihnen untersagt, personenbezogene Daten über den jeweiligen zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden ursprünglichen Zweck hinaus unbefugt für andere Zwecke zu verarbeiten oder zu nutzen.
  • Die Organe des Vereins, alle Mitarbeiter / Beschäftigte oder sonst für den Verein tätige Personen, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit für den Verein Zugang zu personenbezogenen Daten haben, sind gemäß Art. 28 Abs. 3 lit b) DSGVO zur Vertraulichkeit hinsichtlich dieser Daten verpflichtet. Es ist ihnen untersagt, personenbezogene Daten über den jeweiligen zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden ursprünglichen Zweck hinaus unbefugt anderen Personen bekannt zu geben oder Dritten zugänglich zu machen.
  • Die Verpflichtung zur Verarbeitung nur entsprechend Weisung gemäß Ziffer (119) und zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Ziffer (120) besteht auch nach
    1. Niederlegen der Tätigkeit für den Verein,
    2. Ausscheiden aus dem Verein oder
    3. Beendigung des Arbeits- / Dienstverhältnisses mit dem Verein hinaus fort.

8          Schlussbestimmungen

8.1         Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
  • Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

8.2         Gültigkeit dieser Satzung

  • Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08. Juli 2022 beschlossen.
  • Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  • Die bisherige Satzung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
  • Der geschäftsführende Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des geschäftsführenden Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.
  • Für die erste Wahl der Ämter auf Grundlage dieser Satzung können Kandidaten in Abweichung von Ziffer (73) auch auf der Mitgliederversammlung vorschlagen werden.